Hausverkauf-Unterlagen: die vollständige Checkliste
Zwölf Unterlagen braucht jeder Hausverkauf, dazu je nach Objekt weitere. Diese Checkliste sagt, welche das sind, wo Sie sie bekommen und wofür sie gebraucht werden.

Fehlende Unterlagen fallen oft erst auf, wenn ein Interessent finanzieren möchte oder der Notar den Vertrag vorbereitet. Dann wird aus einer einfachen Anfrage schnell eine Verzögerung. Wer früh beginnt, kann Unklarheiten zu Flächen, Genehmigungen, Rechten und energetischen Angaben klären, bevor sie den Verkaufsprozess bremsen.
Diese Checkliste zeigt, welche Dokumente bei einem typischen Wohnhaus benötigt werden, wo Eigentümer sie erhalten und welche Besonderheiten bei Wohnungseigentum, Vermietung und Erbschaft hinzukommen. Sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, gibt Ihnen aber eine belastbare Arbeitsgrundlage für den Hausverkauf mit Bott Immobilien.
Zwölf Unterlagen, die bei jedem Verkauf gebraucht werden
Bevor es in die Einzelheiten geht: Diese zwölf Dokumente verlangen wir bei jedem Wohnhaus, unabhängig von Baujahr, Größe und Verkaufsanlass. Sie sind die Grundlage für die Bewertung, für ein belastbares Exposé und für die Finanzierungsprüfung auf Käuferseite. Was hier fehlt, fällt spätestens bei der Bank des Käufers auf.
Die Spalte in der Mitte sagt, wer das jeweilige Papier ausstellt. Wo die Zuständigkeit vom Standort abhängt, erklären die Abschnitte weiter unten, welche Stelle in Nordhessen gemeint ist.
| Unterlage | Wo Sie sie bekommen | Wofür sie gebraucht wird |
|---|---|---|
| Bemaßte Grundrisse | Bauakte bei Stadt oder Gemeinde | Exposé, Flächenprüfung, Unterlage für die Bank des Käufers |
| Wohnflächenberechnung | Bauakte, Architekt oder Neuaufmaß | Preis je Quadratmeter und Vergleich mit den amtlichen Marktdaten |
| Zeichnungen und Schnitte | Bauakte | Geschosse, Höhen und Dachform nachvollziehbar machen |
| Lageplan | Bauakte oder Vermessungsbüro | Stellung des Gebäudes und der Nebengebäude auf dem Grundstück |
| Flurkarte | Amt für Bodenmanagement, in Hessen auch über Geodaten online | Grenzen, Flurstück und Grundstücksgröße |
| Berechnung des umbauten Raums (Kubatur) | Bauakte oder Architekt | Grundlage des Sachwertverfahrens |
| Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis | Bauaufsichtsbehörde des Kreises | Verpflichtungen, die im Grundbuch nicht stehen |
| Grundbuchauszug, höchstens drei Monate alt | Grundbuchamt beim zuständigen Amtsgericht | Eigentum, Grundschulden und Rechte Dritter |
| Nachweis der Gebäudeversicherung | Ihr Versicherer | Versicherungsschein und aktuelle Rechnung; der Vertrag geht nach § 95 VVG auf den Käufer über |
| Chronologische Aufstellung der Modernisierungen | Eigene Rechnungen und Nachweise | Zustand belegen statt behaupten |
| Baubeschreibung | Bauakte oder Bauunterlagen | Bauweise, Materialien und Ausstattungsstandard |
| Energieausweis | Zugelassener Aussteller | Pflichtangabe im Inserat, Vorlage spätestens bei der Besichtigung |
Nicht jedes Objekt braucht darüber hinaus dieselben Nachweise. Was je nach Wohnform, Nutzung oder Anlass hinzukommt, steht im Abschnitt „Je nach Immobilie“.
Grundbuchauszug und gegebenenfalls Erbnachweis
Der aktuelle Grundbuchauszug zeigt Eigentümer, Grundstück, Grundschulden und Rechte wie Wegerecht, Wohnungsrecht oder Nießbrauch. Für die Vorbereitung genügt häufig ein aktueller Auszug, die verbindliche rechtliche Prüfung und Beschaffung im Vollzug übernimmt das Notariat. Berechtigte können Auszüge beim zuständigen Grundbuchamt beantragen. Je nach Lage sind in der Region unter anderem die Amtsgerichte Melsungen, Fritzlar oder Kassel zuständig.
Stimmt die eingetragene Person nicht mit dem Verkäufer überein, muss die Verfügungsbefugnis geklärt werden. Nach einem Erbfall dient dafür ein Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll. Bei mehreren Eigentümern gehören alle Beteiligten früh eingebunden. Alte Grundschulden gehören vor dem Notartermin auf den Tisch, nicht danach.
- Grundbuchauszug, höchstens drei Monate alt
- Erbschein oder eröffnetes notarielles Testament, falls erforderlich
- Vollmachten bei Vertretung
- Unterlagen zu eingetragenen Rechten und Grundschulden
Flurkarte, Flurstück und Grundstücksangaben
Die Liegenschaftskarte zeigt Lage, Grenzen, Flurstücke und Gebäudegrundrisse. In Hessen sind Ausgaben über Geodaten online oder beim zuständigen Amt für Bodenmanagement erhältlich. Für große Teile des Schwalm-Eder-Kreises ist das Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze) die regionale Anlaufstelle. Ein Lageplan ersetzt jedoch keine Grenzfeststellung vor Ort.
Prüfen Sie, ob Zufahrt, Stellplätze, Garagen und Nebengebäude plausibel dargestellt sind. Bei geteilten Grundstücken oder gemeinsam genutzten Wegen sind ergänzende Vereinbarungen wichtig. Käufer und Banken möchten verstehen, was tatsächlich verkauft wird und wie Zugang, Leitungen und Nutzung rechtlich gesichert sind.
Getrennt davon zu betrachten ist das Baulastenverzeichnis. Es wird von der Bauaufsichtsbehörde des Kreises geführt und enthält öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die im Grundbuch nicht auftauchen: Abstandsflächen, Zuwegungen, Stellplatznachweise. Wir holen diese Auskunft grundsätzlich ein, weil ein Käufer sie spätestens vor der Beurkundung kennen will.
- Flurkarte oder Liegenschaftskarte
- Lageplan mit Gebäudestellung
- Flurstücksnummer und Grundstücksgröße
- Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
- Teilungs- oder Vereinigungsunterlagen
- Nachweise zu Erschließung und Anliegerbeiträgen, soweit relevant
Baupläne, Genehmigungen und Wohnflächenberechnung
Bemaßte Grundrisse, Schnitte, Ansichten und die Baubeschreibung erklären das Gebäude. Dazu gehört die Berechnung des umbauten Raums, die Kubatur: Sie ist die Grundlage des Sachwertverfahrens und fehlt in der Praxis am häufigsten. Besonders wichtig ist eine nachvollziehbare Wohnflächenberechnung. Die Zahl aus einem alten Exposé oder Versicherungsvertrag ist nicht automatisch belastbar. Wurden Dachgeschoss, Anbau, Wintergarten oder Keller später zu Wohnzwecken ausgebaut, sollte geprüft werden, ob die Nutzung genehmigt und in den Unterlagen abgebildet ist.
Bauakten führt die zuständige Kommune oder die Bauaufsicht. Weil die Zuständigkeit vom Standort abhängt, fragen Sie zuerst bei Stadt oder Gemeinde nach. Eigentumsnachweis und Vollmacht sind dabei vorzulegen. Für Häuser in Melsungen oder Fritzlar planen Sie die Einsicht früh ein, weil Termine dort erfahrungsgemäß Vorlauf brauchen.
- bemaßte, genehmigte Grundrisse, Schnitte und Ansichten
- Baubeschreibung und Baugenehmigung
- Wohn- und Nutzflächenberechnung
- Berechnung des umbauten Raums (Kubatur)
- Genehmigungen für Anbauten, Gauben, Nutzungsänderungen und Garagen
Energieausweis und technische Nachweise
Beim Verkauf muss grundsätzlich spätestens bei der Besichtigung ein Energieausweis oder eine Kopie vorgelegt und nach Abschluss übergeben werden, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Liegt bei Veröffentlichung einer Immobilienanzeige bereits ein Ausweis vor, gehören die gesetzlich bestimmten Energiedaten in die Anzeige. Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis beruhen auf unterschiedlichen Grundlagen und sind nicht bei jedem Gebäude frei wählbar.
Sammeln Sie zusätzlich Unterlagen zu Heizung, Fenstern, Dach, Dämmung, Photovoltaik und sonstigen Modernisierungen. Rechnungen, Fachunternehmererklärungen und Wartungsnachweise helfen, Alter und Ausführung einzuordnen. Ein Energieausweis ist keine vollständige technische Gebäudeprüfung und auch keine Garantie für künftige Verbrauchskosten.

Modernisierungen, Mängel und laufende Verträge
Eine chronologische Liste der Modernisierungen ist hilfreicher als pauschale Begriffe wie saniert. Notieren Sie Jahr, Umfang und ausführendes Unternehmen. Trennen Sie Instandhaltung, etwa einen neuen Heizkessel, von grundlegenden Verbesserungen. Bekannte Mängel sollten offen und sachlich dokumentiert werden. Verschweigen schafft keine Sicherheit, sondern kann später zu Konflikten führen.
Ergänzend gehören Grundsteuerbescheid, Gebäudeversicherung sowie Wartungs- und Schornsteinfegerunterlagen dazu. Bei Heizöl oder Flüssiggas wird der Umgang mit Restbeständen im Kaufvertrag vereinbart. Bestehende Verträge für Photovoltaik, Wärmelieferung oder Dienstbarkeiten prüfen Sie darauf, ob sie auf den Käufer übergehen.
- Modernisierungsliste mit Jahren und Belegen
- bekannte Schäden und Untersuchungsberichte
- Grundsteuerbescheid sowie Versicherungsschein und aktuelle Rechnung der Gebäudeversicherung
- Wartungen, Schornsteinfeger und technische Verträge
Zusatzunterlagen hängen von Objektart und Nutzung ab
Bei einer Eigentumswohnung gehören Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Aufteilungsplan, Protokolle der Eigentümerversammlungen, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnungen, Rücklagenstand und Beschlusssammlung in die Akte. Käufer prüfen damit Kosten, geplante Maßnahmen und Regeln der Gemeinschaft. Sondernutzungsrechte an Stellplatz oder Garten sollten eindeutig belegt sein. Welche dieser Dokumente die Verwaltung liefert und worauf Käufer darin achten, vertieft der Ratgeber Eigentumswohnung verkaufen.
Bei Vermietung werden Mietvertrag, Nachträge, Miethöhe, Betriebskostenabrechnungen, Kaution und offene Vereinbarungen benötigt. Bei einem Mehrfamilienhaus kommen Mieterliste, Zahlungsstatus, Wartungen und eine einheitenbezogene Kostenübersicht hinzu. Bestehende Mietverhältnisse enden durch den Verkauf nicht.
Bei Wohnungsrecht, Nießbrauch, Erbbaurecht, Denkmalschutz oder Baulasten ist eine individuelle Prüfung sinnvoll, weil diese Punkte Nutzung, Finanzierung und Käuferkreis beeinflussen können. Je nach Lage und Vornutzung kann zusätzlich eine Altlastenauskunft relevant sein; im hessischen Baulastenverzeichnis und in den zuständigen Registern werden andere Sachverhalte geprüft als im Grundbuch. Für den Energieausweis gelten eigene Fristen und Pflichtangaben; die Einzelheiten stehen im Ratgeber zum Energieausweis beim Hausverkauf.
| Situation | Was zusätzlich gebraucht wird |
|---|---|
| Eigentumswohnung | Teilungserklärung, Aufteilungsplan, Gemeinschaftsordnung, Protokolle der letzten drei Eigentümerversammlungen, aktueller Wirtschaftsplan, Hausgeldabrechnungen, Höhe der Instandhaltungsrücklage |
| Vermietete Immobilie | Mietvertrag mit allen Nachträgen, aktuelle Miethöhe, Betriebskostenabrechnungen, Nachweis der Kaution |
| Geerbte Immobilie | Erbschein oder eröffnetes notarielles Testament, bei einer Erbengemeinschaft die Vollmachten der Miterben |
| Scheidung oder Trennung | Scheidungsfolgenvereinbarung oder Zugewinnregelung, Zustimmung des Miteigentümers |
| Verdacht auf Altlasten oder gewerbliche Vornutzung | Auskunft aus dem Altlastenverzeichnis |
| Denkmalschutz oder Sanierungsgebiet | Bescheide und Auflagen der zuständigen Behörde |
| Mehrfamilienhaus | Mieterliste, Aufstellung der Bewirtschaftungskosten, Wartungsverträge |
- Haus: Bauakte, Fläche, Technik und Modernisierungen
- Wohnung: Teilungserklärung, Aufteilungsplan und WEG-Unterlagen
- Mehrfamilienhaus: Mieterliste, Verträge, Kosten und Wartungen
- Grundstück: Planungsrecht, Erschließung, Baulasten und gegebenenfalls Altlasten
- Besondere Rechte: Wohnungsrecht, Nießbrauch oder Erbbaurecht
So bauen Sie eine prüfbare digitale Verkaufsakte auf
Ordnen Sie Dateien nach Grundstück, Gebäude, Energie, Kosten und Recht. Eindeutige Dateinamen mit Dokumentart und Datum sparen Rückfragen. Sensible personenbezogene Daten werden nicht ungefiltert an jeden Interessenten verteilt. Ein gestufter Datenraum kann zunächst Exposé und Kerndaten bereitstellen und detaillierte Dokumente erst nach ernsthaftem Interesse zugänglich machen.
Vor der Vermarktung sollten Angaben aus Exposé, Grundbuch, Flurkarte, Bauakte und Flächenberechnung miteinander abgeglichen werden. Widersprüche lassen sich dann erklären oder korrigieren. Diese Prüfung ist auch Teil einer fundierten Immobilienbewertung, denn ungeklärte Flächen oder Nutzungen können die Finanzierbarkeit und damit den erzielbaren Preis beeinflussen.
Welche Unterlagen zuerst beschafft werden sollten
Beginnen Sie mit Grundbuch, Kataster und Bauakte, weil externe Stellen dafür Bearbeitungszeit brauchen. Wer alle Stellen gleichzeitig anschreibt statt nacheinander, hat die Mappe in zwei bis drei Wochen zusammen. Nacheinander abgearbeitet werden daraus schnell sechs Wochen, und bei Bauakteneinsicht oder einem Erbfall auch mehr. Parallel sammeln Sie, was ohnehin im Haus liegt: Pläne, Rechnungen, Wartungsnachweise.
Nicht jedes Haus benötigt jedes Dokument dieser Liste. Umgekehrt können im Einzelfall weitere Nachweise notwendig sein. Bei Bott Immobilien prüfen wir zu Beginn, was bereits vorliegt, welche Unterlagen für Ihr Objekt fehlen und welche Stelle zuständig ist. So startet der Verkauf Ihrer Immobilie nicht mit vermeidbaren Fragezeichen. Wann welcher Schritt im Gesamtprozess ansteht, ordnet der Ablauf des Hausverkaufs ein. Wie sich die Beschaffung in den Gesamtablauf einfügt, zeigen die Seiten Haus verkaufen im Schwalm-Eder-Kreis und Haus verkaufen im Landkreis Kassel.
Häufige Fragen zu Unterlagen beim Hausverkauf
Welche Unterlagen sind für den Hausverkauf unverzichtbar?
Typischerweise gehören Grundbuchauszug, Flurkarte, genehmigte Baupläne, Wohnflächenberechnung, Energieausweis und Nachweise über Modernisierungen und Zustand dazu. Der genaue Umfang hängt von Immobilie, Eigentumssituation und Käuferfinanzierung ab. Bei einem ersten Maklertermin kann gemeinsam geprüft werden, welche Dokumente belastbar vorliegen und welche noch beschafft werden müssen.
Wo bekomme ich einen Grundbuchauszug?
Berechtigte erhalten einen Grundbuchauszug beim zuständigen Grundbuchamt. Für den notariellen Vollzug prüft und beschafft das Notariat die erforderlichen Grundbuchinformationen. Kostenpflichtige nichtamtliche Vermittlungsportale sind dafür nicht notwendig. In Nordhessen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Grundstück; Eigentumsnachweis oder Vollmacht können bei der Beantragung verlangt werden.
Was mache ich, wenn Baupläne fehlen?
Fragen Sie bei der zuständigen Kommune oder Bauaufsicht nach der Bauakte. Sind Unterlagen nicht vorhanden oder stimmen Ausbau und Genehmigung nicht überein, sollte der Sachverhalt vor der Vermarktung fachlich geklärt werden. Ein Makler kann Widersprüche erkennen und die richtigen Fragen vorbereiten, ersetzt aber keine baurechtliche Genehmigung oder fachliche Flächenermittlung.
Wann muss der Energieausweis vorliegen?
Grundsätzlich ist der Energieausweis Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Abschluss zu übergeben, soweit keine gesetzliche Ausnahme besteht. Bei einer kommerziellen Anzeige müssen bei bereits vorliegendem Ausweis bestimmte Energiedaten veröffentlicht werden. Klären Sie zulässige Ausweisart und Erstellung deshalb vor dem Inserat, nicht erst vor dem Notartermin.
Darf ich Originalunterlagen an Interessenten geben?
Originale sollten sicher bei Ihnen bleiben. Für die Prüfung genügen regelmäßig digitale Fassungen oder Kopien. Personenbezogene, finanzielle und sicherheitsrelevante Angaben sollten nur zweckgebunden und abgestuft zugänglich gemacht werden. Ein strukturierter Datenraum ermöglicht, ernsthaften Interessenten mehr Informationen bereitzustellen, ohne die vollständige Verkaufsakte öffentlich zu verteilen.
Kann ich trotz fehlender Unterlagen schon inserieren?
Teilweise wäre das möglich, sinnvoll ist es häufig nicht. Unklare Flächen, fehlende Energiedaten oder Genehmigungsfragen erschweren Bewertung, Käuferprüfung und Finanzierung. Besser ist, die wesentlichen Lücken vor Veröffentlichung zu schließen. Für eine gemeinsame Bestandsaufnahme können Sie einen ersten Termin zum Hausverkauf vereinbaren.
Quellen
- §§ 80 und 87 GModGBundesministerium der Justiz und Bundesamt für JustizVorlage und Übergabe des Energieausweises beim Verkauf sowie Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige.
- Ausgaben aus dem LiegenschaftskatasterHessische Verwaltung für Bodenmanagement und GeoinformationBezugswege für Liegenschaftskarten und Katasterausgaben in Hessen.
- Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)Hessische Verwaltung für Bodenmanagement und GeoinformationRegionale Dienststelle und Kundenservice für das Liegenschaftskataster.
- Der Kauf einer gebrauchten ImmobilieBundesnotarkammer über notar.deMerkblatt zu Prüfung, Beurkundung und Vollzug eines Immobilienkaufs.
- § 95 VVGBundesministerium der Justiz und Bundesamt für JustizBei der Veräußerung tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus der Gebäudeversicherung ein; Veräußerer und Erwerber haften für die laufende Prämienperiode als Gesamtschuldner.


